Kosten
Sie möchten sich über eine mögliche häusliche Pflege für sich selbst oder einen Angehörigen informieren? Gern stehen wir Ihnen beratend zur Seite und besprechen mit Ihnen die erforderlichen Hauswirtschafts- und Pflegemaßnahmen.
Möchten Sie sich vorab allgemein informieren und Informationen über Antragstellung, Medizinischer Dienst und Pflegegrade in Erfahrung bringen, stehen Ihnen die Senioren- und PflegeStützpunkte zur Verfügung. Nähere Informationen, Ansprechpartner und Anlaufstellen können Sie der Webseite der Stadt Celle entnehmen:
Link: Pflegestützpunkt von Stadt und Landkreis Celle
Link: neue Beratungsstruktur ab 2014
Pflegegrad (§15 SGB XI)
Ist ein Mensch in seiner Selbstständigkeit und Alltagskompetenz eingeschränkt, kann nach Beantragung ein Pflegegrad ermittelt werden. Je nachdem welcher Pflegegrad zugesprochen wurde, erhält der Versicherte finanzielle Zuschüsse aus der Pflegekasse. Seit 2017 gibt es fünf Pflegegrade. Je höher die Pflegebedürftigkeit ausfällt, desto höher der Pflegegrad.
Pflegegrad 1 | Pflegebedarf: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten | Punkte: 12,5 bis unter 27 |
Pflegegrad 2 |
Pflegebedarf: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten Mit Pflegegrad 2 haben Versicherte in der Regel Anspruch auf Pflegegeld und eine häusliche Pflege durch Angehörige oder eine Pflegesachleistung durch einen ambulanten Pflegedienst. |
Punkte: 27 bis unter 47,5 |
Pflegegrad 3 |
Pflegebedarf: schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten |
Punkte: 47,5 bis unter 70 |
Pflegegrad 4 |
Pflegebedarf: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten |
Punkte: 70 bis unter 90 |
Pflegegrad 5 |
Pflegebedarf: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
Punkte: 90 bis 100 |
Quelle:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/details/ratgeber-pflege.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__15.html
Pflegesachleistung bei häuslicher Pflege
Pflegegrad 1 |
Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können ihren Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat auch für Leistungen der ambulanten Pflegedienste einsetzen. |
Pflegegrad 2 |
724,- € |
Pflegegrad 3 |
1.363,- € |
Pflegegrad 4 |
1.693,- € |
Pflegegrad 5 |
2.095,- € |
Stand: Januar 2022
Pflegegeld (§37 SGB XI)
Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn mindestens Pflegegrad 2 vorliegt. Es dient dazu, um erforderliche Pflegemaßnahmen in geeigneter Weise selbst sicherzustellen. Dazu zählen: körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung.
Diese Geldleistung wird von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen ausgezahlt. Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden; dann werden Pflegegeld und Pflegesachleistung anteilig in Anspruch genommen.
Pflegegrad 2 |
316 € |
Pflegegrad 3 |
545 € |
Pflegegrad 4 |
728 € |
Pflegegrad 5 |
901 € |
Stand: Januar 2022